Das Europäische Vergaberecht
Europäische Richtlinien wenden sich nur an die Mitgliedsstaaten. Sie entfalten zunächst keine Rechte und Pflichten für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber und gelten erst nach Umsetzung in nationales Recht. Verordnungen der EU dagegen gelten direkt in den Mitgliedsstaaten. Dies betrifft zum Beispiel die Höhe der EU-Schwellenwerte, die Verwendung der Standardformulare für Bekanntmachungen oder den CPV-Code.
Derzeit gelten folgende EU-Vergabevorschriften:
Richtlinie 2014/24/EU vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe
Richtlinie 2014/25/EU vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
Richtlinie 2014/23/EU vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe
Richtlinie 2009/81/EG vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
Richtlinie (EU) 2019/1161 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1952 vom 10. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe
Verordnung (EG) Nr. 213/2008 vom 28. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Mitteilung der Kommission (2006/C 179/02) vom 01. August 2006 zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen
In Abhängigkeit vom Wert eines Auftrags - ohne Umsatzsteuer - gelten unterschiedliche vergaberechtliche Bestimmungen. Das EU-Vergaberecht gilt, sofern der Gesamtwert eines Auftrags oberhalb des so genannten EU-Schwellenwertes liegt. Die Höhe des Schwellenwertes hängt von der Art der zu beschaffenden Leistung sowie von der Art des Auftraggebers ab.
Die aktuellen Schwellenwerte
Art des Auftrages | Schwellenwert |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 221.000 Euro |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberster und oberer Bundesbehörden |
143.000 Euro |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Trinkwasser-, Energie- und Verkehrsbereich (Anwendungsbereich SektVO) |
443.000 Euro |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Anwendungsbereich VSVgV) |
443.000 Euro |
Bauaufträge | 5.538.000 Euro |
Aufträge im Oberschwellenbereich müssen unter Verwendung von Standardformularen europaweit in der TED-Datenbank (https://ted.europa.eu) bekannt gemacht werden.