Europa
Das Europäische Vergaberecht
Europäische Richtlinien wenden sich nur an die Mitgliedsstaaten. Sie entfalten zunächst keine Rechte und Pflichten für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber und gelten erst nach Umsetzung in nationales Recht. Verordnungen der EU dagegen gelten direkt in den Mitgliedsstaaten. Dies betrifft zum Beispiel die Höhe der EU-Schwellenwerte, die Verwendung der Standardformulare für Bekanntmachungen oder den CPV-Code.
Die aktuellen Schwellenwerte
Im Zwei-Jahres-Turnus werden die europäischen Schwellenwerte für Vergaben nach dem EU-Vergaberecht an Wechselkursschwankungen angepasst. Zum neuen Jahr 2026 ist es wieder so weit. Für alle bereits laufenden Vergabeverfahren bleibt alles beim Alten (maßgeblich ist der Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung). Für alle ab dem 01.01.2026 beginnenden Vergabeverfahren gelten die neuen, leicht verringerten Schwellenwerte - gemessen am Nettogesamtauftragswert (ohne Umsatzsteuer).
EU-Schwellenwerte ab 01.01.2026 (Klassische Vergaben)
Bauleistungen 5.404.000 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
(obere und oberste Bundesbehörden) 140.000 €
Liefer- und Dienstleistungen
(alle übrigen öffentlichen Auftraggeber) 216.000 €
EU-Schwellenwerte ab 01.01.2026
(Sektorenrichtlinie und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit)
Bauleistungen 5.404.000 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
(obere und oberste Bundesbehörden) 430.000 €
EU-Schwellenwerte ab 01.01.2026 (Konzessionen)
Konzessionen 5.404.000 €
Derzeit geltende EU-Vergabevorschriften
- Richtlinie 2014/24/EU vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe
- Richtlinie 2014/25/EU vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
- Richtlinie 2014/23/EU vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe
- Richtlinie 2009/81/EG vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
- Richtlinie (EU) 2019/1161 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge
- Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
- Delegierte Verordnung (EU) 2021/1952 vom 10. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe
- Verordnung (EG) Nr. 213/2008 vom 28. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
- Mitteilung der Kommission (2006/C 179/02) vom 01. August 2006 zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen
In Abhängigkeit vom Wert eines Auftrags - ohne Umsatzsteuer - gelten unterschiedliche vergaberechtliche Bestimmungen. Das EU-Vergaberecht gilt, sofern der Gesamtwert eines Auftrags oberhalb des so genannten EU-Schwellenwertes liegt. Die Höhe des Schwellenwertes hängt von der Art der zu beschaffenden Leistung sowie von der Art des Auftraggebers ab.